§ 1 Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über Lieferungen und Leistungen von Frank Höfner, Kommunikations- und Datentechnik (KOM-DAT), soweit der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn KOM-DAT ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Individuelle Vereinbarungen zum konkreten Leistungsumfang haben Vorrang.
Bei Aufträgen von Privatkunden bzw. Verbrauchern gelten die regulären gesetzlichen Rahmenbedingungen. Zwingende Verbraucherschutzrechte werden durch diese B2B-AGB weder ausgeschlossen noch eingeschränkt.

§ 2 Angebote und Vertragsschluss

Angebote sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Ein Vertrag kommt insbesondere durch Auftragsbestätigung, ausdrückliche Beauftragung oder einvernehmlichen Beginn der Leistung zustande.
änderungen oder Erweiterungen des beauftragten Leistungsumfangs werden nach den geltenden Abrechnungssätzen berechnet.

§ 3 Leistungsumfang

Art und Umfang der geschuldeten Leistungen ergeben sich vorrangig aus Auftrag, Angebot oder Leistungsbeschreibung.
KOM-DAT erbringt insbesondere Leistungen in den Bereichen IT-Systeme, Server, Netzwerke, Telekommunikation, Datensicherung, IT-Sicherheit, Reparatur und Bestandserhaltung, Automatisierung, Systemintegration, Schnittstellen, individuelle Softwarelösungen und technische Sonderlösungen.
Bei Dienstleistungen wird eine fachgerechte Tätigkeit geschuldet. Ein bestimmter Erfolg wird nur geschuldet, wenn dies nach Vertragsart oder ausdrücklicher Vereinbarung Vertragsinhalt ist.

§ 4 Mitwirkungspflichten des Kunden

Der Kunde stellt erforderliche Informationen, Zugänge, Unterlagen, Lizenzen und technische Voraussetzungen rechtzeitig zur Verfügung und informiert KOM-DAT über besondere technische Abhängigkeiten und bekannte Störungen. Durch fehlende oder verspätete Mitwirkung entstehender Mehraufwand kann nach den gültigen Abrechnungssätzen berechnet werden.

§ 5 Datensicherung

Vor Eingriffen in bestehende IT-Systeme hat der Kunde eine aktuelle und dem Risiko angemessene Datensicherung vorzuhalten, soweit Erstellung oder Prüfung der Datensicherung nicht ausdrücklich Gegenstand des Auftrags ist. Ist KOM-DAT ausdrücklich mit Backup, Datensicherung oder Wiederherstellung beauftragt, richtet sich der geschuldete Umfang nach der jeweiligen Leistungsbeschreibung.

§ 6 Termine und Leistungshindernisse

Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden. Nicht von KOM-DAT zu vertretende Leistungshindernisse, insbesondere höhere Gewalt, erhebliche Lieferengpässe, Strom- oder Telekommunikationsausfälle sowie Ausfälle von Hersteller- oder Cloud-Diensten, verlängern vereinbarte Fristen angemessen.

§ 7 Preise, Arbeitszeit und Rechnungsstellung

KOM-DAT verwendet transparente, einheitliche Abrechnungssätze. Eine Arbeitseinheit (AE) entspricht 30 Minuten. Der reguläre Abrechnungssatz beträgt 46,20 EUR netto je AE bzw. 92,40 EUR netto je Arbeitsstunde. Material, Ersatzteile, Lizenzen, Versandkosten und Fremdleistungen werden zusätzlich berechnet, soweit sie nicht ausdrücklich enthalten sind. Alle Nettopreise verstehen sich gegenüber Geschäftskunden zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Rechnungen sind innerhalb der auf der Rechnung angegebenen Zahlungsfrist ohne Abzug fällig. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen; bei Entgeltforderungen, an denen kein Verbraucher beteiligt ist, insbesondere der gesetzliche Verzugszinssatz von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sowie gegebenenfalls die gesetzliche Verzugspauschale.

§ 8 Fahrtkosten

Fahrtkosten werden nicht pauschal, sondern dynamisch berechnet. Grundlage sind insbesondere gefahrene Kilometer, Fahrzeit sowie aktuelle Kraftstoff- und fahrzeugbezogene Kostenfaktoren. Für die Fahrzeit wird derzeit ein Kalkulationssatz von 30,00 EUR netto je Stunde verwendet; die Fahrzeit wird minutengenau berücksichtigt. KOM-DAT unterscheidet Nahbereich, Umkreis bis 30 km und Fernbereich. Die Zonen stellen keine Pauschalen dar. Beispiel zur Orientierung: 4 km / 7 Minuten Hinfahrt und 4 km / 10 Minuten Rückfahrt ergeben nach der zugrunde gelegten Beispielkalkulation 17,48 EUR netto. Die Berechnungsgrundlage ist unter https://www.faq.kom-dat.de/formulare.html veröffentlicht. Auf Wunsch erläutert KOM-DAT die verwendete Berechnungsformel.

§ 9 Kernarbeitszeit, Fernwartung und Zuschläge

Die Kernarbeitszeit ist Montag bis Freitag von 07:00 Uhr bis 19:00 Uhr. Für Arbeitsleistungen außerhalb der Kernarbeitszeit sowie an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen wird ein Zuschlag von 100 % auf den regulären Arbeitszeitpreis berechnet. Bei einem regulären Satz von 46,20 EUR netto je AE beträgt der Arbeitszeitpreis mit 100-%-Zuschlag 92,40 EUR netto je AE bzw. 184,80 EUR netto je Arbeitsstunde. Fahrtkosten werden unabhängig von den Arbeitszeitzuschlägen nach § 8 berechnet.

§ 10 Lieferung und Eigentumsvorbehalt

Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der jeweiligen Forderung Eigentum von KOM-DAT. Versand- und Lieferbedingungen richten sich nach dem jeweiligen Auftrag und den gesetzlichen Vorschriften.

§ 11 Reparaturen und ältere Bestandssysteme

Bei Reparaturen, insbesondere an älteren, abgekündigten oder nicht mehr unterstützten Systemen, kann eine erfolgreiche Instandsetzung nicht garantiert werden. Fehlende Ersatzteile, Treiber, Lizenzen, Herstellerinformationen oder altersbedingte Folgeschäden können eine Reparatur einschränken oder unmöglich machen. Diagnose-, Prüf- und Arbeitsaufwand bis zur Feststellung der Reparaturmöglichkeit oder Nichtreparierbarkeit ist nach den gültigen Abrechnungssätzen vergütungspflichtig.

§ 12 Mängelrechte und Garantien

Für Lieferungen und Leistungen gelten die gesetzlichen Mängelrechte, soweit im unternehmerischen Geschäftsverkehr nicht wirksam etwas Abweichendes vereinbart wurde. KOM-DAT ist Gelegenheit zur Prüfung und, soweit gesetzlich vorgesehen, zur Nacherfüllung zu geben. Herstellergarantien sind freiwillige Leistungen des jeweiligen Garantiegebers und bestehen neben den gesetzlichen Mängelrechten.

§ 13 Individuelle Software, Automatisierung und Schnittstellen

Bei individuell erstellten Konvertern, Tools, Schnittstellen, Kassenbuch- oder ERP-nahen Lösungen, Skripten und Automatisierungen bestimmt die vereinbarte Leistungsbeschreibung den geschuldeten Funktionsumfang. änderungen an Betriebssystemen, Fremdsoftware, APIs, Schnittstellen, Cloud-Diensten oder Herstellerprodukten können die Funktion beeinflussen. Eine dauerhafte Anpassungs-, Update- oder Pflegepflicht besteht nur bei ausdrücklicher Beauftragung.

§ 14 GoBD und buchführungsnahe Systeme

Soweit KOM-DAT technische Lösungen bereitstellt, die buchführungs- oder steuerlich relevante Daten erzeugen, verarbeiten, übertragen oder archivieren, erfolgt die technische Konzeption unter Berücksichtigung der jeweils einschlägigen gesetzlichen Anforderungen und der GoBD, soweit diese auf den konkreten Einsatzfall anwendbar sind. Eine pauschale Zertifizierung einer Software als „GoBD-konform“ wird nicht zugesichert. Die Ordnungsmäßigkeit hängt auch von Konfiguration, betrieblichem Verfahren, organisatorischen Kontrollen, Verfahrensdokumentation und tatsächlicher Nutzung ab. Die früheren GDPdU werden nicht mehr als eigenständiger aktueller Regelungsstandard geführt; ihre wesentlichen Anforderungen an Datenzugriff und Prüfbarkeit sind heute insbesondere in der Abgabenordnung und den GoBD abgebildet.

§ 15 E-Rechnungen und Aufbewahrung

Soweit gesetzliche Pflichten zur Ausstellung, zum Empfang oder zur Aufbewahrung elektronischer Rechnungen bestehen, sind die jeweils geltenden Vorschriften des Umsatzsteuerrechts und die einschlägigen übergangsregelungen zu beachten. Bei E-Rechnungen ist zumindest der strukturierte Teil in der gesetzlich erforderlichen Form aufzubewahren. Gesetzliche Aufbewahrungsfristen bleiben unberührt.

§ 16 Buchhaltungsnahe Dienstleistungen

Soweit KOM-DAT buchhaltungsnahe Dienstleistungen erbringt, erfolgen diese ausschließlich im gesetzlich zulässigen Umfang. Hierzu können bei Vorliegen der gesetzlichen persönlichen Voraussetzungen insbesondere das Anlegen von Kontenplänen, das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen von Lohnsteuer-Anmeldungen gehören. Steuerliche Beratung, Jahresabschlusserstellung, Steuererklärungen oder andere den steuerberatenden Berufen vorbehaltene Tätigkeiten sind nicht Bestandteil der Leistung, soweit keine gesonderte gesetzliche Befugnis besteht.

§ 17 Nutzungsrechte, Fremdsoftware und Open Source

Für Standard- und Fremdsoftware gelten die Lizenzbedingungen der jeweiligen Rechteinhaber. Für individuell von KOM-DAT geschaffene urheberrechtlich geschützte Leistungen erhält der Kunde, soweit nichts anderes vereinbart ist, die für den vertraglich vorausgesetzten betrieblichen Zweck erforderlichen einfachen Nutzungsrechte. Open-Source-Komponenten unterliegen den jeweils einschlägigen Open-Source-Lizenzen.

§ 18 IT-Sicherheit und Fremdsysteme

Auch bei fachgerechten Schutzmaßnahmen können Sicherheitslücken, Schadsoftware, Herstellerfehler und Cyberangriffe nicht vollständig ausgeschlossen werden. Für änderungen, Ausfälle oder Einschränkungen von Produkten und Diensten Dritter haftet KOM-DAT nur, soweit KOM-DAT hierfür nach den gesetzlichen Vorschriften verantwortlich ist.

§ 19 Haftung

KOM-DAT haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig. Bei Datenverlust ist im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen zu berücksichtigen, welcher Wiederherstellungsaufwand bei ordnungsgemäßer, dem Risiko angemessener Datensicherung erforderlich gewesen wäre.

§ 20 Datenschutz und Vertraulichkeit

Nicht offenkundige Geschäfts- und Betriebsinformationen werden vertraulich behandelt. Personenbezogene Daten werden nach den geltenden Datenschutzvorschriften verarbeitet. Soweit KOM-DAT personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet und Art. 28 DSGVO anwendbar ist, wird eine erforderliche Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gesondert abgeschlossen.

§ 21 Vertragsbeendigung

Für Rücktritt und Kündigung gelten die gesetzlichen Vorschriften sowie gegebenenfalls ausdrücklich vereinbarte Laufzeiten und Kündigungsfristen. Bis zur Vertragsbeendigung ordnungsgemäß erbrachte Leistungen, gelieferte Waren und angefallene Aufwendungen sind zu vergüten.

§ 22 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, soweit dessen Ausschluss zulässig ist. Eine Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten des Geschäftssitzes von KOM-DAT gilt nur, soweit sie gesetzlich zulässig ist.

§ 23 Schlussbestimmungen

Individuelle Vereinbarungen zum konkreten Leistungsumfang haben Vorrang. Sind einzelne Bestimmungen unwirksam, bleibt der Vertrag im übrigen wirksam; an die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.